Sperre von wissenschaftlichen Arbeiten


Gemäß § 86 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 kann der*die Verfasser*in einer wissenschaftlichen Arbeit den Ausschluss der Benützung einer Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation (Sperre, Benützungsbeschränkung) beantragen.

Ein Sperrbescheid ist nur dann auszustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass durch einen öffentlichen Zugang zur wissenschaftlichen Arbeit wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen des*der Studierenden gefährdet sind.

Die Sperre bedeutet, dass jene Exemplare der Masterarbeit oder Dissertation, die in der Universitätsbibliothek der BOKU bzw. in der Österreichischen Nationalbibliothek zur Aufstellung vorgesehen sind, für die Dauer der Sperre an einem gesicherten, nicht frei zugänglichen Ort verwahrt werden. Der*die Antragsteller*in hat im eigenen Interesse dafür zu sorgen, dass es keine weiteren öffentlich zugänglichen Exemplare der Arbeit gibt.

Die Sperre verhindert den freien Zugriff auf die Masterarbeit oder Dissertation in den genannten Bibliotheken. Sie verhindert jedoch nicht die Aufnahme des Titels der wissenschaftlichen Arbeit in eine offizielle Datenbank des Bibliotheksystems.  

Dauer der Sperre
Die gesetzlich maximale Dauer beträgt fünf Jahre. Die Benützungsbeschränkung wird zunächst auf zwei Jahre ausgesprochen. Eine Verlängerung dieses Zeitraums um weitere drei Jahre ist möglich, wenn rechtzeitig vor Ablauf der ersten Sperrfrist ein diesbezüglicher Antrag an die Studienservices gerichtet wird.  

Formular
Sperre einer wissenschaftlichen Arbeit

Das ausgefüllte Formular ist zusammen mit einem gebundenen Exemplar der Masterarbeit in den Studienservices einzureichen. Im Falle einer Dissertation wird das Formular beim Einreichen der zwei gebundenen Exemplare der Dissertation zur Begutachtung in den Studienservices vorgelegt.

Bei einer eventuellen Verlängerung der Benützungsbeschränkung wird nur das Formular in den Studienservices eingereicht.

Nach Bewilligung der Benützungsbeschränkung bzw. der Verlängerung der Benützungsbeschränkung wird von den Studienservices ein Sperrbescheid ausgefertigt.