§ 110 UG 2002 Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal

(1) Anstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBI. Nr. 461/1969 und des Arbeitsruhegesetzes, BGBI. Nr. 144/1983, gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten die nachfolgenden Bestimmungen. Ausgenommen sind das wissenschaftliche Personal, auf das das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist, sowie leitende Angestellte der Universitäten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. (...) (2a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. (3) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten. Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten. (...) (5) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. (6) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. (7) Innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren. Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. (7a) Soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, sind Sonntage und gesetzliche Feiertage (§ 7 Abs. 2 und 3 des Arbeitsruhegesetzes) arbeitsfrei zu halten. (...)