Vorrückungsstichtag bei Beamte und VBGs

Vorrückungsstichtag:
Mit dem am 30.8.2010 kundgemachten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 wurde die Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Vordienstzeiten für die Vorrückung aufgrund eines EuGH-Urteils neu geregelt. Somit können nachträglich Dienst- u Lehrzeiten bei einer Gebietskörperschaft sowie Schulzeiten, welche zwischen der Vollendung der neunjährigen Schulpflicht und der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen u diese Schulausbildung Anstellungserfordernis war, angerechnet werden. Allerdings wirkt sich eine nachträgliche Anrechnung von bis zu drei Jahren besoldungsrechtlich nicht aus, da mit dieser Gesetzesnovelle zum Ausgleich auch eine um drei Jahre verlängerte (fünfjährige) Vorrückungsdauer von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 bei sämtlichen Gehaltstabellen eingeführt wurde. Damit wird diese nachträgliche Anrechnung von Zeiten bis zu drei Jahren „neutralisiert“. Für eine eventuelle Antragstellung ist das durch Verordnung festgesetzte Formular zwingend zu verwenden und die erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Eine Neufestsetzung erfolgt nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird; dazu zählen ua. NICHT: (a)      Beamtinnen u Beamte, die:

  • im Zeitraum vom 1.1.1995 bis 31.12.2003 aus dem Dienstklassensystem in eine der Besoldungsgruppen des Allg. Verwaltungsdienstes („A-Schema“) optiert haben (Ausnahme: Ernennung im Dkl-System in den Jahren 1996 u 1997 und rückwirkende Optierung in das neue Besoldungsschema mit dem Tag der Ernennung),
  • zur Zeit noch immer im Dienstklassensystem sind und vor 1.1.2004 zumindest einmal befördert worden sind (unter Beförderung versteht man die Ernennung in eine höhere Dienstklasse),
  • UniversitätsprofessorInnen gem § 21 UOG 93 sowie Ordentliche UniversitätsprofessorInnen (§ 48 Abs 7 GehG).

(b)      Vertragsbedienstete, die

  • seit 1.1.2004 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgehend Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt (aufgrund ihrer Funktion oder aufgrund eines Sondervertrages) haben, auf die Dauer des Anspruchs auf dieses, oder
  • vertragliche UniversitätsprofessorInnen u AssistentInnen.