Umgang mit Bildaufnahmen

Grundsätzliches

Bei der Verwendung von Bildaufnahmen sind sowohl das Urheberrecht (Recht am eigenen Bild, § 78 UrhG) als auch das Datenschutzrecht (Bilder = personenbezogene Daten) zu beachten.

Urheberrecht

Gemäß § 78 UrhG dürfen „Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“ Demnach ist eine Verbreitung nur dann zulässig, wenn schutzwürdige Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Schutzwürdige Interessen der*des Abgebildeten werden dann verletzt, wenn von ihr*ihm ein Bild verbreitet wird, das entwürdigend, herabsetzend, bloßstellend oder entstellend wirkt bzw. die Privat- und Intimsphäre der*des Abgebildeten betrifft. Die Verwendung eines Personenbildnisses zu Werbezwecken ohne Einwilligung verletzt jedenfalls die berechtigten Interressen der*des Abgebildeten.

Datenschutzrecht

Das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) versteht unter einer Bildaufnahme „die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken." Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen“. Eine Bildaufnahme ist gemäß § 12 Abs. 2 DSG zulässig, wenn

  1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
  2. die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
  3. sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
  4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

Bildaufnahmen im überwiegenden berechtigten Interesse sind insbesondere zulässig, wenn

  1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
  2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder
  3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

Hinweis für BOKU Veranstaltungen

Bei Einladungen, Online-Anmeldungen zu Veranstaltungen als auch bei der Veranstaltung selbst (zB Eingangsbereich) ist auf die Anfertigung von Bildaufnahmen und die Verwendung im Internet (BOKUWebsite, Social Media Kanäle) sowie gegebenenfalls in Printmedien (zB BOKUMagazin) hinzuweisen. Einladungen bzw. Online-Anmeldungen zu Veranstaltungen an der BOKU sind mit folgendem Hinweis zu versehen: "Während der Veranstaltung an der BOKU werden Lichtbild- und/oder Videoaufnahmen inkl. Audioaufnahmen angefertigt, sowie im rechtlich zulässigen Rahmen (zB § 78 UrhG) verwendet und insbesondere auf der BOKU-Website und in Social Media Kanälen sowie in Printmedien (zB BOKUMagazin) zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten (Öffentlichkeitsarbeit) und Dokumentation der Tätigkeiten an der BOKU veröffentlicht." Nachstehendes Informationsblatt (in A3 Format) ist bei allen Veranstaltungen gut sichtbar aufzustellen.

Informationsblatt Bildaufnahmen bei Veranstaltungen

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