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Bodenkultur Wien

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Vorratsdatenspeicherung an der BOKU?

 

Mit 1.4.2012 wurde die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) in Österreich umgesetzt.

Aus den an uns gerichteten Fragen ergab sich, dass in diesem Themenkreis offensichtlich auch unter den IT-Nutzer/innen der BOKU Verunsicherung herrscht.

Anbei daher eine kurze Zusammenstellung der häufigsten Fragen und Antworten im Themenkreis Vorratsdatenspeicherung. Die wichtigste Antwort aber gleich vorweg:

Die mit 1. 4. 2012 in Österreich gesetzlich eingeführte Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung gilt nicht für Universitäten und hat daher keine Auswirkungen auf die IT-Services der BOKU.

 

Wer ist zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet?

Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung wird im TKG geregelt und gilt derzeit für gewerbliche Serviceanbieter mit einem Planumsatz 2012 ab 277.000 € (RTR-Beitragsgrenze). Das sind in Österreich derzeit ca. die Hälfte der rd. 300 Internet Serviceprovider (ISPs), Telkos, nicht aber z.B. Privatpersonen, Kleinanbieter (z.B. Firmen-IT) oder Universitäten.

Was wird gespeichert?

Gespeichert werden sogenannte Verkehrsdaten, das sind im Telefoniebereich z.B. Verbindungsdaten oder Ortsdaten und die zugehörigen Personenstammdaten. Bei Internetnutzung z.B. Mailverkehrsdaten (z.B. wer schreibt an wenn wann), IP-Adresse, exakte Nutzungszeitpunkte und auch hier die zugehörigen Personenstammdaten.

Bedenken Sie bitte, dass einige diese Daten auch bereits bisher im Rahmen eines normalen Systembetriebes z.B. zum Zwecke der Fehleranalyse üblicherweise mitgespeichert wurden. Neu ist aber die gesetzliche Verpflichtung dies zu tun und v.a. die extrem lange Aufbewahrungsfrist derartiger Daten von 6 Monaten.

Nicht gespeichert im Sinne der Vorratsdatenspeicherung werden z.B. die Inhalte von Telefongesprächen oder E-Mails. Zweitere speichern Sie aber natürlich in der Regel selber in Ihrer Mailbox.

Ist mein privater Internetzugang zu Hause davon betroffen?

Das hängt vom gewählten ISP ab. Falls Sie Kundin oder Kunde eines der Big-Player sind, können Sie davon ausgehen, dass die Antwort ja ist. Auch wenn es aus manchen Bereichen die Forderung nach der Veröffentlichung einer Liste betroffener ISPs gibt, ist eine derartige Liste zum Zeitpunkt dieser Texterstellung nicht verfügbar. Falls diese Frage für Sie sehr wichtig sein sollte, können Sie aber die Auskunftspflicht der Datenschutzkommission bezüglich "Ihres" Providers nutzen.

Eine über unser VPN-Service verschlüsselte Verbindung zur BOKU ("VPN-Tunnel") ist für Ihren ISP übrigens nur als solche zu erkennen. Eine darüber hinausgehende Information, wie z.B. welche Arbeiten Sie an der BOKU oder im Internet darüber verrichten ist i.d.R. für diesen nicht feststellbar.

Wer darf auf die Daten zugreifen?

Abgesehen von "internen" Umgang mit den Daten im Rahmen des normalen Systembetriebs oder im Zuge von Verwaltungsprozessen (z.B. Rechungserstellung) ist der Zugang "externer" auf die Daten an strenge Prozesse genknüpft, auf Polizei und Justiz eingeschränkt und in der Regel an eine richterliche Genehmigung sowie an eine gewisse Schwere des mutmaßlichen Vergehens (mind. 1-2y Gefängnis) gebunden.

Ausgenommen sind u.a. "akute Situationen" (Gefahr für Leib und Leben), die z.B. der Polizei auch Zugriff ohne richterliche Genehmigung ermöglichen.

Warum die Aufregung?

Kritiker der Vorratsdatenspeicherung kommen überwiegend aus dem Umfeld des Datenschutzes. Folgende Argumente sind in unterschiedlichen Ausrägungen besonders häufig anzutreffen:

  • Generalverdacht: Unabhängig von Verdachtsmomenten werden Verkehrsdaten "unbescholtener Bürger" gespeichert und gegebenenfalls ausgewertet. Manche sehen darin das Erfordernis einer Art "Beweislastumkehr", wenn man z.B. zur falschen Zeit am falschen Ort mit dem Handy geortet wurde und damit auch einen Eingriff in Grundrechte.
  • Nutzen: Eingeführt wurde die Vorratsdatenspeicherung im Bestreben die Bekämpfung von Kapitalverbrechen (z.B. Terror) zu erleichtern. Kritiker merken an, dass die Mechanismen der Vorratsdatenspeicherung für Wissende so leicht auszuhebeln sind, dass damit wohl kein ernsthafter Verbrecher leichter zu fassen sein wird.
  • Datenkombination: Datenschützer merken an, dass es mit der Verknüpfung der Verkehrsdaten aus unterschiedlichen Medien möglich ist, verblüffend detaillierte Profile nichts ahnender Personen zu erstellen. Insbesondere die Kombination aus Telefonverkehrsdaten, Internetverkehrsdaten und freiwillig preisgegebener Information auf verschiedenen Webplattformen fürt zu erstaunlichen Ergebnissen.

Bin ich ohne Vorratsdatenspeicherung anonym im Internet?

Bitte bedenken Sie, dass die Nutzung des Internet in den seltensten Fällen anonym und niemals in einem rechtsfreien Raum erfolgt. Wenn Sie die IT-Infrastruktur der BOKU nutzen, sind neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zudem noch die besonderen, zum jeweiligen Zeitpunkt an der BOKU gütligen Bestimmungen zu beachten (z.B. Betriebs- und Benutzerordnung, Security-Policy, Betriebsvereinbarungen, Hausordnung und sonstige von befugten Stellen erlassene Richtlinien).
Der Umstand, ob Vorratsdaten gespeichert werden oder nicht, bestimmt lediglich, ob und wie lange etwaige Verkehrsdaten in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehen (müssen).

Wo sind die Vorratsdatenspeicherung und der Datenzugriff gesetzlich verankert?

 

Disclaimer: Einige Punkte rund um das Datenschutzgesetz werden derzeit selbst von Rechtsexperten durchaus kontroversiell betrachtet. Der vorliegende Text  ist lediglich als Orientierungshilfe für IT-Anwender/innen der BOKU gedacht. Jegliche Haftung aus der Nutzung dieses Textes ist daher ausgeschlossen.

 

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