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Universität für
Bodenkultur Wien

Gregor Mendel Straße 33
A-1180 Wien, Österreich
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ZENTRALER INFORMATIKDIENST (ZID)

BETRIEBS- UND BENÜTZUNGSORDNUNG

Beschluß des Universitätskollegiums vom 10.12.1997 und 21.10.1998,

genehmigt durch das bm:wv mit GZ 24.503/3-I/A/4/99 vom 10.06.1999,
Änderungen gem. Beschluß des Universitätskollegiums vom 24.11.1999,
genehmigt durch das bm:bwk mit GZ 34.200/25-VII/B/4/2000)

 

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Die Betriebs- und Benutzungsordnung des Zentralen Informatikdienstes (im folgenden als "ZID" bezeichnet) gemäß § 77 UOG 1993 umfaßt Richtlinien für die Benutzung von Informatik-Einrichtungen des ZID sowie Bestimmungen für Betriebsmittel und Dienstleistungen und für die kostenpflichtige Nutzung von Informatik-Einrichtungen. Die Regelung der Betriebsordnung gemäß § 10 Datenschutzgesetz (DSG) erfolgt in der Datenschutzordnung.

(2) Diese Betriebs- und Benutzungsordnung gilt für alle Mitarbeiter des ZID und für dessen Benutzer. Darüber hinaus gilt sie, soweit anwendbar, sinngemäß für alle Universitätsangehörigen und sämtliche universitären Einrichtungen, sofern diese nicht eine eigene Betriebs- und Benutzungsordnung erlassen.

§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) Neben den Begriffsbestimmungen des § 3 DSG verwendet diese Betriebs- und Benutzungsordnung die nachfolgenden Bezeichnungen in folgender Bedeutung:

(2) Informatik-Einrichtungen: Unter Informatik-Einrichtungen sind insbesondere Hardware, Software, Netzwerke, Informationssysteme und audiovisuelle Systeme zu verstehen.

(3) Benutzer: Hierzu zählen alle Universitätseinrichtungen und alle Universitätsangehörigen, sowie externe Benutzer, soweit sie Informatik-Einrichtungen der Universität verwenden.

(4) Verantwortliche: Verantwortliche sind jeweils die Zeichnungsberechtigten der Universitätseinrichtungen, soweit nicht durch diese Betriebs- und Benutzungsordnung oder durch sonstige Anordnungen andere Personen zu Verantwortlichen bestellt worden sind.

(5) Mitarbeiter: Unter den Mitarbeitern einer Universitätseinrichtung sind die in ihr beschäftigten Universitätsangehörigen (gemäß §§ 19 und 37(3) UOG 1993) und sonstigen Beschäftigten (z.B. durch Werkvertrag, freien Dienstvertrag, etc.) zu verstehen.

(6) Nachrichten: Unter Nachricht(en) sind im Sinne des § 2 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 Informationen und Daten aller Art, die für Menschen oder Maschinen bestimmt sind, zu verstehen. Dies kann Texte, Zeichen, Bilder, Töne u. dgl. umfassen.

(7) DSG: Datenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

(8) IT: Informationstechnik und Informationsverarbeitung.

(9) BBO: Betriebs- und Benutzungsordnung.

(10) ZID: Zentraler Informatikdienst gemäß § 77 UOG 1993.

 

2. Betriebsordnung des ZID

§ 3. Aufgaben des ZID

(1) Der ZID ist eine Dienstleistungseinrichtung gemäß § 77 UOG 1993. Die Aufgaben des ZID sind im UOG und in der Satzung der Universität festgelegt. Dazu gehören die Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechner-Infrastuktur für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen

  1. in der wissenschaftlichen Forschung
  2. in der wissenschaftlichen Lehre
  3. in der zentralen Verwaltung der Universität
  4. im Bibliothekswesen
  5. im Dokumentations- und Informationswesen.

(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der ZID grundsätzlich die in § 1 UOG 1993 festgelegten Grundsätze und Aufgaben der Universität zu unterstützen.

§ 4. Ressourcen

(1) Der ZID verwaltet die zentral installierten Informatik-Einrichtungen (§ 2 Abs. 2) sowie die ihm zugewiesenen Räume und das ihm zugewiesene Personal. Die Verwaltung der Einrichtungen umfaßt die Planung der Ressourcen, Verantwortung für ihre Benützung und Betriebsbereitschaft sowie für die Beschaffung der notwendigen Betriebsmittel. Die Personalverwaltung umfaßt die Verantwortung im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht.

(2) Der ZID kann einem Benutzer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorübergehend Geräte oder Räume zur Verwaltung übertragen oder Personal für bestimmte Dienste zur Verfügung stellen. Diese Übertragung bedarf der Schriftform und hat jedenfalls die genaue Bezeichnung der Geräte, Räume bzw. Personen, den Aufstellungs- bzw. Dienstort, den Namen des verantwortlichen Benutzers und die Dauer der Überlassung zu enthalten.

(3) Der ZID kann Geräte, Räume oder Personal von Benutzern auf deren Antrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Verwaltung übernehmen. Die Voraussetzung für die Verwaltungsübernahme ist die Gewährleistung der Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben. Diese Übernahme bedarf der Schriftform und hat jedenfalls die genaue Bezeichnung der Geräte, Räume bzw. Personen, den Aufstellungs- bzw. Dienstort, den Umfang der Betreuung und die Dauer der Übernahme zu enthalten.

§ 5. Funktionen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der ZID insbesondere folgende Funktionen wahrzunehmen:

  1. Betrieb der zentralen Informatik-Einrichtungen (§ 6),
  2. Software-Betreuung (§ 7),
  3. Unterstützung der Instituts-Informatikdienste (§ 8)
  4. Betreuung, Information und Schulung der Benutzer (§ 9),
  5. Benutzerprojekte (§ 10),
  6. Planung und Koordination (§ 11),
  7. Verwaltung (§ 12)

(2) Diese Funktionen werden im Rahmen der inneren Organisation des ZID zum Teil abteilungsübergreifend wahrgenommen.

§ 6. Betrieb der zentralen Informatik-Einrichtungen

(1) Zu den zentralen Informatik-Einrichtungen gehören insbesondere:

  1. das zentrale Datenkommunikationsnetz der Universität (z.B. LAN, BokuNet)
  2. der Anschluß an nationale und internationale Weitverkehrsnetze (z.B. WAN, Internet)
  3. Netz- und Informationsdienste (z.B. Electronic Mail) und Informationssysteme
  4. zentrale Server (z.B. Compute-Server, Software-Server, File-Server, Informations-Server und dergleichen)
  5. Arbeitsplatzgeräte (z.B. Personal Computer, CAD-Stationen, X-Terminals u.dgl.) in allgemein zugänglichen Benutzerräumen
  6. öffentlich zugängige Peripheriegeräte für die Ein- und Ausgabe von Texten und Graphiken (z.B. Scanner, Digitizer, Drucker, Plotter u. dgl.)
  7. Hard- und Software für die Visualisierung von Rechenergebnissen und Informationen
  8. Geräte und Systeme zur Aufnahme, Erzeugung, Verarbeitung, Speicherung und Wiedergabe von Bild und Ton auf audiovisuellen Medien
  9. Verwaltung von EDV- und AV-Leihgeräten

(2) Zum Betrieb dieser Einrichtungen und Dienste gehören insbesondere:

  1. die Bedienung der Anlagen und Systeme einschließlich der Einteilung und Überwachung des Dienstes
  2. die Schulung und Autorisierung von Personal zum Betrieb der Informatik-Einrichtungen
  3. die Überwachung der sachgerechten Bedienung der Informatik-Einrichtungen
  4. die Obsorge für die Wartung der Informatik-Einrichtungen
  5. die Lagerhaltung der für die Informatik-Einrichtungen benötigten Materialien und Betriebsmittel
  6. die Vorsorge für die Einhaltung der Bestimmungen über den Aufenthalt in den Betriebsräumen, über das Verhalten in Ausnahmefällen (Brand, Stromausfall, Ausfall der Klimaanlage, usw.), über die Sicherung der Anlage und über den Datenschutz
  7. die Übernahme, Verwahrung und Ausfolgung von Datenträgern der Benutzer
  8. die Implementierung und Betreuung sämtlicher Komponenten der Informatik-Einrichtungen
  9. die Beschaffung oder Entwicklung der erforderlichen Systemkomponenten
  10. die Dokumentation der vorhandenen Systemkomponenten
  11. die Leistungsoptimierung des Gesamtsystems
  12. die Festlegung von Betriebsanweisungen insbesondere zum Zwecke des Datenschutzes und der Datensicherheit (Security)
  13. Maßnahmen für die Qualitätssicherung

§ 7. Software-Betreuung

(1) Zu der vom ZID auf den zentralen Informatik-Einrichtungen betreuten Software gehören insbesondere:

  1. System-Software
  2. Kommunikations-Software
  3. Applikations-Software
  4. Informationssysteme.

(2) Die Software-Betreuung umfaßt insbesondere:

  1. die Bedarfserhebung
  2. die Anschaffung
  3. die Installation
  4. die Wartung
  5. die Dokumentation
  6. die Schulung und Betreuung der Anwender.

(3) Das Software-Management der Individual-Software (Applikationen und Informationssysteme) für die Universitätsleitung, zentrale Verwaltung und Bibliothek umfaßt neben den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten zusätzlich:

  1. Erstellen eines Projektvorschlages für die informationstechnische Realisierung
  2. Koordination oder Durchführung des Projekts

(4) Welche Tätigkeiten gemäß Abs. 3 zum Tragen kommen, ist abhängig von der Art des Software-Projekts und von den mit dem Auftraggeber vereinbarten Rahmenbedingungen.

§ 8. Unterstützung der Instituts-Informatikdienste

Zur Unterstützung der Universitätseinrichtungen und Institute bei der Anschaffung, dem Betrieb und der Anwendung ihrer eigenen Informatik-Einrichtungen durch den ZID gehören insbesondere:

  1. die Beratung und Unterstützung der Universitätseinrichtungen bei der Planung, der Beschaffung und dem Betrieb von deren Informatik-Einrichtungen (Institutsrechner, Arbeitsplatzrechner, Institutsnetze, Informationssysteme, audiovisuelle Systeme u.dgl.) und der darauf eingesetzten Software nach Maßgabe der Möglichkeiten
  2. die Installation (inkl. Updates) von schwerpunktmäßig betreuter System-, Kommunikations- und Applikations-Software und Informationssystemen, soweit dies aufgrund der Lizenzrechte möglich ist
  3. die Bereitstellung von Dokumentation dieser schwerpunktmäßig betreuten System-, Kommunikations- und Applikations-Software und Informationssysteme
  4. die Wartung von schwerpunktmäßig betreuter System-, Kommunikations- und Applikations-Software und Informationssystemen, in entsprechender Vereinbarung mit den Universitätseinrichtungen
  5. die Unterstützung der Universitätseinrichtungen in Fragen der Wartung von Informatik-Systemen und -Geräten nach Maßgabe der Möglichkeiten
  6. der Anschluß der Informatik-Einrichtungen der Institute an das zentrale Datenkommunikationsnetz der Universität
  7. Unterstützung bei der Beurteilung oder Einführung von neuen Informatik-Methoden.

§ 9. Betreuung, Information und Schulung der Benutzer

Zur Betreuung, Information und Schulung der Benutzer gehören insbesondere:

  1. die Organisation und Abhaltung von Kursen, Schulungen und Präsentationen über die Benützung der Informatik-Einrichtungen und AV-Medien
  2. die Erteilung von Benützungsbewilligungen und die Durchführung der Betriebsmittelvergabe
  3. die Herausgabe und Bereitstellung von Benutzerdokumentationen über die Systemkomponenten
  4. die individuelle Benutzerberatung
  5. die Herausgabe von periodischen Mitteilungen an die Benutzer
  6. die Durchführung von Benutzerversammlungen
  7. die Beratung der Benutzer in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit und die Unterstützung der Auftraggeber in der Vollziehung des DSG.

§ 10. Benutzerprojekte

(1) Die Entwicklung und Implementierung von fachspezifischen (z.B. Instituts-spezifischen) Informatik-Systemen, Programmen und Informationssystemen werden grundsätzlich durch die Auftraggeber selbst durchgeführt. Der Auftraggeber kann dabei die Beratung durch den ZID in Anspruch nehmen. Test-, Änderungs- und Produktionsläufe werden vom Auftraggeber veranlaßt. Dieser erstellt auch die erforderliche Systemdokumentation.

(2) Vom ZID können jedoch Projekte durchgeführt werden, die dem Ziel dienen, den Benutzern bessere Arbeitsbedingungen und Leistungen bei der Verwendung der Einrichtungen des ZID zu schaffen. In diesem Zusammenhang können auch neue Hardware-, Software-, und Netz-Komponenten oder Informations- und audiovisuelle Systeme vom Personal des ZID, eventuell in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, entwickelt werden.

(3) Fallweise können auch Mitarbeiter des ZID zur direkten aktiven Unterstützung von ausgewählten Benutzerprojekten in Sinne von Abs. 1 sowie in Projekten der Universitätsleitung und der zentralen Dienstleistungseinrichtungen (gemäß § 7 Abs. 3 und 4) eingesetzt werden. Dabei ist grundsätzlich der ZID für die informationstechnische Realisierung (IT-Konzept) und der Auftraggeber für das Fachkonzept zuständig. Die Detailregelungen sind im Projektvorschlag bzw. -auftrag zwischen Auftraggeber und ZID festzulegen.

§ 11. Planung und Koordination

(1) Der ZID hat sämtliche im Bereich der gesamten Universität anfallenden Aufgaben der Informatikdienste und der elektronischen Datenverarbeitung unter Zugrundlegung der universitären Entwicklungspläne und des Bedarfs der Benutzer zu planen und zu koordinieren. Dazu gehören insbesondere:

  1. Bedarfserhebungen in den universitären Organisationseinheiten zur Erfassung des zukünftigen Informatik-Bedarfes
  2. Erstellen mittelfristiger IT-Konzepte (Ziele, Strategien, Projekte, Ressourcen, Security-Konzepte)
  3. Beantragung des jährlichen Budgets gemäß § 17 Abs. 7 UOG 1993 auf der Grundlage von Vorhabensplanungen zur Umsetzung der mittelfristigen Konzepte
  4. Erstellen von Tätigkeitsberichten
  5. die Koordination des Erwerbes sämtlicher Informatik-Einrichtungen der Universität (Hard- und Software sowie Netz-, Informations- und audiovisuelle Systeme), sei es durch Kauf, Miete, Geschenkannahme, etc., unter anderem mit dem Ziel, eine Harmonisierung des Typenbestandes und eine Standardisierung dort zu erreichen, wo weitreichende Betriebs- und Wartungsunterstützung durch den ZID gewünscht wird
  6. Planung und Koordinationsmaßnahmen für eine effiziente Beschaffung, Verteilung und Wartung von gemeinsam genutzter Software (z.B. Campuslizenzen)
  7. Koordination oder Durchführung von Erhebungen im IT-Bereich

(2) Sämtliche universitären Einrichtungen haben vor dem Erwerb von Informatik-Einrichtungen (Hardware, Software, Netzkomponenten, Informationssystemen, AV-Medien) den ZID zwecks Koordinierung und Beratung zu befassen. Damit soll neben dem möglichst effizienten Einsatz der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel auch die Beachtung von Kompatibilität, Connectivität, Interoperabilität u.dgl. sichergestellt werden. Bei Erwerb aus Mitteln aus der Teilrechtsfähigkeit ist die Befassung des ZID zwar nicht erforderlich, soll jedoch aus obgenannten Gründen ebenfalls vorgenommen werden.

(3) Der ZID hat beim Erfahrungsaustausch und der Zusammenarbeit mit den Zentralen Informatikdiensten anderer Universitäten, Hochschulen und Ministerium sowie gegebenenfalls an internationalen IT-Projekten mitzuwirken.

(4) Der ZID legt dem Universitätskollegium im Wege des Rektors auf Wunsch bzw. bei Bedarf die mittelfristigen IT-Konzepte zur weiteren Beratung und die Tätigkeitsberichte zur Information vor. Die Vorhabensplanungen bilden die Basis für die Budgetermittlung des ZID-Direktors mit dem Rektor gemäß § 17 Abs.7 UOG 1993.

(5) Sofern das Universitätskollegium eine beratende Kommission für IT-Angelegenheiten eingerichtet hat, ist auch diese entsprechend Abs.4 zu befassen.

§ 12. Verwaltung

Zur Verwaltung des ZID gehören:

  1. die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung gemäß den einschlägigen Rechnungsvorschriften des Bundes
  2. die Behandlung der einschlägigen Personalangelegenheiten
  3. der Schriftverkehr
  4. die Bestellung der Büromaterialien und der Informatik-Materialien
  5. die Organisation und Verwaltung von Schulungen durch den ZID (Kursanmeldungen, Kursunterlagen u.dgl.)
  6. die Organisation und Verwaltung von Informationsmaterialien des ZID (Handbücher, Benutzungsanleitungen, Zeitschriften, Online-Informationen u.dgl.)
  7. die Beschaffung und Wartung der notwendigen Informatik-Einrichtungen für die Mitarbeiter des ZID
  8. die Aus- und Weiterbildung der ZID-Mitarbeiter
  9. die Pflege der Firmenkontakte.

 

3. Benützungsordnung des ZID

3.A Allgemeine Bestimmungen

§ 13. Benutzer

(1) Benutzer sind Universitätseinrichtungen und Universitätsangehörige, soweit sie Informatik-Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 2 und Dienstleistungen des ZID verwenden, sowie jene Personen und Einrichtungen außerhalb der Universität für Bodenkultur, mit denen ein Benutzungsverhältnis über Informatik-Einrichtungen und Dienstleistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gesonderter Vereinbarungen besteht.

(2) Angehörige der Universität für Bodenkultur gemäß § 19 UOG 1993 und sonstige Mitarbeiter der Universität für Bodenkultur gemäß § 2 Abs. 5 dieser BBO haben Anspruch auf die Dienstleistungen des ZID und auf eine Benützungsbewilligung für seine Informatik-Einrichtungen zur Besorgung ihrer Aufgaben gemäß § 1 UOG 1993 oder sonstigen, gesondert festgelegten Dienstvereinbarungen und -pflichten.

(3) Für Personen und Institutionen, die nicht der Universität für Bodenkultur angehören ("Dritte"), kann der Direktor des ZID unter nachstehenden Bedingungen Benützungsbewilligungen erteilen und Dienstleistungen erbringen:

  1. Zweckbestimmung für die Benutzung der Informatik-Einrichtungen nur im Rahmen des § 1 UOG 1993 oder anderer gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger der Wissenschaft, Kultur oder Bildung dienenden Aufgaben,
  2. vertragliche, vom Rektor genehmigte Vereinbarungen, aus denen Zweck, Art und Umfang, Dauer und Entgelt ersichtlich sind,
  3. keine Behinderung der Lehr-, Forschungs- und Verwaltungstätigkeit der Universität für Bodenkultur, insbesondere keine Ressourcenbeschränkung für ihre Aufgaben,
  4. keine Behinderung der Mitarbeiter des ZID bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten.

(4) Für die Benützung der Informatik-Einrichtungen sind die jeweils geltenden Bestimmungen über den Technologietransfer bindend.

§ 14. Benützungsbewilligung

(1) Alle Benutzer des ZID bedürfen einer Benützungsbewilligung, die durch den Direktor des ZID erteilt wird. Sie wird auf schriftliche Anmeldung für bestimmte Benutzer und für abgrenzbare Projekte erteilt, wobei ein quantitativ oder qualitativ außergewöhnlicher Ressourcenbedarf ausführlich zu begründen sind.

(2) Die Benützungsbewilligung kann eingeschränkt, verweigert oder vom Nachweis spezieller Fachkenntnisse abhängig gemacht werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

(3) Die Benützungsbewilligung endet mit Abschluß des entsprechenden Projekts, durch Beendigung der Universitätszugehörigkeit, durch Abmeldung oder Entzug der Benützungsbewilligung oder durch Ruhen der Nutzung von Services über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr. Mit Ende der Benützungsbewilligung werden alle vom Benutzer gespeicherten Daten gelöscht.

(4) Benutzern, die die zugeteilten Ressourcen für andere als die im Benützungsantrag beschriebenen Aufgaben verwenden bzw. eine projektfremde Verwendung verursachen, kann die Benützungsbewilligung durch den Direktor des ZID entzogen werden. Dies kann auch dann erfolgen, wenn ein Benutzer Informatik-Ressourcen in einer den Gesamtbetrieb störenden Weise beansprucht bzw. Betriebsmittel nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit verwendet. Die dienst- und strafrechtlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß DSG, werden hierdurch nicht berührt.

(5) Über Einsprüche gegen die Beschränkung, Verweigerung oder Entziehung der Benützungsbewilligung entscheidet der Rektor nach Anhörung des Direktors des ZID, in letzter Instanz entscheidet das Universitätskollegium.

§ 15. Rechte und Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen und zugeteilten Ressourcen alle für die Erfüllung ihrer Tätigkeit notwendigen Informatik-Einrichtungen und sonstigen Betriebsmittel und Dienstleistungen des ZID in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Benutzer tragen die volle Verantwortung für die Ausübung ihrer Benützungsbewilligung und haben die Folgen einer Weitergabe an andere Personen selbst zu verantworten. Grundsätzlich haben sie Paßwörter geheimzuhalten und periodisch abzuändern.

(3) Die Benutzer sind verpflichtet, alle einschlägigen Benützungsregelungen zu beachten und den Anweisungen des autorisierten ZID-Personals Folge zu leisten.

(4) Bei Beschädigungen besteht Schadenersatzpflicht gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Das widerrechtliche Kopieren von im ZID vorhandener Software und Nachrichten im Sinne § 2 Abs. 6 ist untersagt. Werden Kopien widerrechtlich angefertigt, haften die Benutzer für vom Lizenzgeber oder Eigentümer an die Universität gestellte Ansprüche und haben diese schad- und klaglos zu halten. Die Bestimmungen des Urheberrechtgesetzes und die Rechte der Lizenzgeber sind in allen Fällen zu beachten.

(6) Jede widerrechtliche Speicherung, Zurverfügungstellung, Weitergabe oder Veröffentlichung von Nachrichten im Sinne § 2 Abs. 6 ist untersagt. Der ZID ist nicht für den Inhalt der von den Benutzern abgespeicherten Dateien oder von ihnen erzeugten Nachrichten verantwortlich. Es liegt auch nicht in seinem Verantwortungsbereich, wenn auf den vom ZID den Benutzern zur Verfügung gestellten Speicherbereichen oder Datenträgern gesetzwidrige oder strafbare Inhalte gefunden werden.

(7) Wenn der ZID im Rahmen von Kontrollen auf strafbare Inhalte von Dateien stößt oder von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht wird, hat er die Pflicht, den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, und den Rektor zu informieren. Inhalte von News-, Web- und Informationsservern der Universität, die von der Universität nicht gewünscht werden oder nach österreichischem Recht einen strafbaren Tatbestand darstellen, hat der ZID auf Weisung des Rektors nicht zugnglich zu machen oder zu löschen.

(8) Die Benutzer sind verpflichtet, den ZID und Organisationen, die mit dem ZID zusammenarbeiten, bei der Untersuchung von unzulässigen Verwendungen oder Schäden von Informatik-Einrichtungen des ZID zu unterstützen.

(9) Der Anschluß von Informatik-Einrichtungen der Universitätseinrichtungen oder von sonstigen Benutzern gemäß § 13 an das lokale Datenkommunikationsnetz der Universität für Bodenkultur (BokuNet) und an nationale und internationale Weitverkehrsnetze (Internet) ist in Abschnitt 3.B geregelt.

(10) Die Benützung der Informatik-Einrichtungen in den Benutzerräumen des ZID und der Leihgeräte des ZID ist in Abschnitt 3.C geregelt.

§ 16. Zutritt

(1) Die Benutzer des ZID haben Zugang zu den öffentlichen Benutzerräumen des ZID, nicht jedoch zu den gekennzeichneten Sicherheitszonen. Zu diesen haben lediglich die Mitarbeiter des ZID sowie das vom ZID autorisierte Wartungspersonal Zutritt. Andere Personen, inklusive des Reinigungspersonals, haben nur in Begleitung von Mitarbeitern des ZID Zutritt. Die Informatik-Einrichtungen in Sicherheitszonen dürfen nur durch das vom ZID befugte Personal betrieben werden.

(2) Die Öffnungs- und Betriebszeiten des ZID sind in geeigneter Weise bekanntzumachen.

§ 17. Zuteilung von Betriebsmitteln, Rechenzeiten und Zugriffsberechtigungen

(1) Der ZID ist bemüht, die zur Abdeckung sämtlicher Benutzererfordernisse notwendigen Informatik-Ressourcen aufgrund der Prognosen und Kapazitätsvoranmeldungen durch langfristige Planung und Kapazitätsbeschaffung zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Zugriff zu den Informatik-Einrichtungen ist nur mit einer entsprechenden durch den ZID erteilten Benützungsbewilligung gestattet. Die zugeteilten Benützungsrechte werden von Einzelpersonen (individuellen Benutzern) ausgeübt, die dazu eine projektbezogene Benützungsbewilligung (Username, Accountnummer) erhalten.

(3) Die Zuteilung der Informatik-Ressourcen an die in § 13 Abs. 1 angeführten Benutzer erfolgt auf schriftliche Anmeldung nach Maßgabe der vorhandenen Kapazität. Der ZID teilt Informatik-Ressourcen durch die Festlegung von Maximalwerten in bezug auf vorhandene Engpässe der Informatik-Einrichtungen (wie z.B. CPU-Auslastung, Massenspeicher, Kapazität von Netzanschlüssen) zu. Der Zuteilungsmodus und die Gültigkeitsdauer für die projektbezogene Benützungsbewilligung werden den Benutzern bekanntgegeben. Für Großprojekte können Sonderregelungen in Bezug auf die Ressourcenzuteilung getroffen werden.

(4) Die Benutzer haben ihre mit den Einrichtungen des ZID zu bearbeitenden Projekte in je einem Antragsformular zu beantragen. Dieses Formblatt ist vollständig auszufüllen und mit den Unterschriften des verantwortlichen Projektbearbeiters sowie des EDV-Beauftragten (Masteruser) und des Direktors (Vorstands) des Instituts bzw. der Universitätseinrichtung bzw. sonstigen Stelle zu versehen. Werden für ein Projekt Ressourcen beantragt, für die gemäß § 18 ein Kostenersatz bzw. ein Entgelt zu leisten ist, so muß der Antrag von einem Zeichnungsberechtigten unterschrieben werden.

(5) Reicht die verfügbare Kapazität nicht aus oder treten störungsbedingte Ressourcenengpässe auf, so hat der ZID die gesetzlich vorgeschriebenen termingebundenen Arbeiten vorrangig zu unterstützen. Zu diesem Zweck haben die Benutzer bei der Anmeldung bereits den Rang der Dringlichkeit anzugeben. Liegen mehrere termingebundene konkurrierende Arbeiten vor, so hat sich der ZID um eine Abstimmung mit den betroffenen Benutzern zu bemühen.

§ 18. Verrechnung von Leistungen

(1) Die Informatik-Einrichtungen einschließlich der Betriebsmittel werden vom ZID nach Maßgabe der vom Rektor bewilligten Budgetmittel zur Verfügung gestellt. Für die in § 13 Abs. 2 genannten Benutzer besteht für die Benutzung der Informatik-Einrichtungen und Dienstleistungen des ZID im allgemeinen keine Zahlungsverpflichtung. Der ZID kann aber für bestimmte Ge- und Verbrauchsmaterialien oder knappe Ressourcen (wie z.B. Datenträger, Ausdrucke, Leihgeräte, Software-Lizenzen u.a.) und für die Erbringung spezieller Dienstleistungen einen Kostenersatz verrechnen.

(2) Für Benutzer gemäß § 13 Abs. 3 sind Kostenersätze grundsätzlich kostendeckend zu berechnen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von Informatik-Einrichtungen und Dienstleistungen des ZID durch Universitätseinrichtungen im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit sind analog zu § 3 Abs.5 und § 4 Abs.3 UOG 1993 Kostenersätze zu entrichten.

(4) Die Kostenersätze gemäß Abs.1, 2 und 3 werden vom Rektor auf Vorschlag des ZID-Direktors festgelegt und sind im Mitteilungsblatt der Universität sowie in den Mitteilungen des ZID kundzumachen.

§ 19. Kommunikation mit Benutzern

(1) Abweichungen vom Normalbetrieb (wie z.B. Abschaltungen, Umstellungen) werden den Benutzern in geeigneter Form mitgeteilt. Weiters wird der ZID in periodischen oder fallweisen Mitteilungen über den laufenden Betrieb und über wichtige Neuerungen informieren.

(2) Der ZID führt nach Bedarf Benutzerversammlungen durch. Zu diesen Veranstaltungen sind alle Benutzer mit einer gültigen Benutzerbewilligung in geeigneter Form einzuladen. Die Benutzer sind dabei mindestens über Tätigkeit und zukünftige Entwicklungen der zentralen Informatik-Einrichtungen zu informieren. Den Benutzern ist hierbei Gelegenheit zu geben, an die Leitung des ZID Anfragen und Anregungen zur Arbeit an den Informatik-Einrichtungen zu richten.

(3) Zur Weiterbildung der Benutzer werden vom ZID Kurse über die Benützung der Informatik-Einrichtungen und AV-Medien abgehalten.

(4) Zur effektiven Nutzung der Informatik-Einrichtungen und Betriebsmittel sind die Benutzer nach Maßgabe der Möglichkeiten zu beraten.

(5) Die Benutzer haben ihre Vorschläge, Wünsche und Beschwerden an den Direktor des ZID zu richten.

(6) Die Benutzer sind verpflichtet, dem ZID bei Bedarf einen schriftlichen Kurzbericht über das Ergebnis und die Notwendigkeit der von ihnen in Anspruch genommenen Informatik-Einrichtungen und Dienstleistungen zuzuleiten.

§ 20. Datensicherung

(1) Der ZID führt in periodischen Abständen Datensicherungsläufe durch. Eine Verpflichtung des ZID, nicht mehr vorhandene Datenbestände wiederherstellen zu können, besteht nicht. Darüber hinausgehende Sicherungen und Archivierungen sind von Benutzern selbst in eigener Verantwortung durchzuführen.

(2) Die Verantwortung für die Datensicherung, insbesondere die Sicherung von Benutzerprogrammen und Benutzerdaten gegen Verlust bzw. Zerstörung bei der Verarbeitung oder Speicherung von Daten, obliegt dem Projektbeauftragten bzw. dem Benutzer der Informatik-Einrichtungen. Der Projektbeauftragte sowie der Benutzer der Informatik-Einrichtungen haben im Rahmen ihrer Projektverantwortlichkeit durch im IT-Bereich übliche Maßnahmen selbst für einen Schutz vor unbefugtem Zugriff auf ihre Daten zu sorgen. Etwaige aufgrund von Datensicherheitsvorschriften (§ 21der BBO-ZID) einzuhaltende Verpflichtungen oder Maßnahmen werden davon nicht berührt.

(3) Der ZID unterstützt den Benutzer bei der Sicherung bzw. Rekonstruktion von Informationen (Daten) im besonderen bzw. durch die Überwachung der Einhaltung der Betriebs- und Benutzungsordnung im allgemeinen.

(4) Grundsätzlich werden Informationen und Daten, soweit sie für die Hardware- oder Software-Wartung überhaupt notwendig sind, nur im Verantwortungsbereich des Verarbeiters ausgewertet. Ist eine Überlassung an die Wartungsfirma unbedingt notwendig, so ist mit dem Übernehmer der Daten eine Geheimhaltungsverpflichtung zu vereinbaren. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, daß eine Weitergabe seiner Daten unter den oben angeführten Bedingungen erfolgen darf.

(5) Für die Aufbewahrung von Daten ist grundsätzlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat die Dauer der Aufbewahrung entweder aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder eigener organisatorischer Erfordernisse für jeden Datenbestand festzulegen.

(6) Um zerstörte Informations- und Datenbestände wieder rekonstruieren zu können, wird auch bei kleinen Datenverarbeitungen empfohlen, in regelmäßigen Abständen möglichst im Generationsverfahren Sicherungskopien zu erzeugen und diese möglichst gesichert aufzubewahren (allenfalls disloziert).

(7) Der ZID sorgt in regelmäßigen Abständen für eine Sicherung der auf Plattenspeicher abgelegten Daten zum Zweck der erleichterten Rekonstruktion und Datensicherung für jene Fälle, in denen der Auftraggeber selbst nicht ausreichend vorgesorgt hat. Diese Form der Datensicherung beinhaltet, daß nach Fehlern im Informatik-System die Informationen (Dateien) von den Sicherungsbeständen des ZID rekonstruiert werden können. Nach Ablauf der Speicherungsdauer werden die Informationsbestände ja nach Vereinbarung vom Auftraggeber oder vom ZID gelöscht.

(8) Bezüglich der Archivierung und Datensicherung der zentralen Datenbanken und Programme der Universitätsleitung, der zentralen Verwaltung, der Bibliothek und sonstiger universitärer Dienstleistungseinrichtungen sind mit den Verantwortlichen dieser Einrichtungen eigene Vereinbarungen festzulegen.

§ 21. Datenschutz

Für die automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten an der Universität für Bodenkultur Wien gelten die jeweils erlassenen Bestimmungen der Datenschutzverordnung gemäß § 9 DSG und die jeweils in den Datensicherheitsvorschriften festgelegten Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 10 DSG.

 

3.B Benutzungsregelung für lokale, nationale und internationale Netzwerke

§ 22. Geltungsbereich

Diese Regelung gilt zusätzlich zu den in § 1 genannten Bereichen auch für die Benutzung von Netzwerken und Netzdiensten außerhalb der Universität für Bodenkultur. Es sind dies im wesentlichen nationale Netzwerke (z.B. ein österreichisches akademisches Netzwerk) sowie internationale Netzwerke (z.B. das Internet).

§ 23. Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Rechte des ZID

(1) Zu den Aufgaben des ZID im lokalen Netzwerkbereich gehören insbesondere:

  1. Planung der lokalen Netztopologie,
  2. Auswahl der im lokalen Bereich einzusetzenden Übertragungstechnologien,
  3. Planung der Einbindung universitärer Außenstellen,
  4. Kapazitätsplanung in Bezug auf benötigte Bandbreiten,
  5. Durchführung von Tuningmaßnahmen bei auftretenden Kapazitätsengpässen,
  6. Planung der Netzanschlüsse in Gebäuden und Räumen der Universität,
  7. Betrieb von Servern für Netzdienste (z.B. Mail, News, WWW etc.),
  8. Vorgabe von technischen Spezifikationen für den Anschluß von EDV-Geräten (z.B. Netzkarten, Übertragungsprotokolle etc.),
  9. Anbindung von Netzwerken der Institute und sonstigen Universitätseinrichtungen,
  10. Protokollierung (Logging) von Aktivitäten am lokalen Netzwerk als technische Maßnahme zur Abrechnung, zum rechtzeitigen Erkennen möglicher Engpässe, für die Erkennung aufgetretener Fehler, sowie zur Beweissicherung bei Mißbrauch,
  11. Planung und Durchführung von Datensicherheitsmaßnahmen im Netz,
  12. Kooperation mit den Masterusern der Institute und sonstigen Universitätseinrichtungen in allen Netz- und Telekommunikationsangelegenheiten,
  13. Hilfestellung und Beratung der Benutzer bei auftretenden Netzproblemen,
  14. Sicherung der Betriebsbereitschaft der im Verantwortungsbereich des ZID liegenden Netzkomponenten (z.B. Router, Bridges, Switches, etc.),
  15. Schaffung und Sicherstellung des Netzzugangs von außen für berechtigte Benutzer.

(2) Zu den Aufgaben des ZID im nationalen und internationalen Netzbereich gehören insbesondere:

  1. Teilnahme an Arbeitssitzungen des Betreibers eines österreichischen akademischen Netzwerks,
  2. Mitarbeit in internationalen Netzwerkgremien in Auftrag des Betreibers bzw. der Universität zur Sicherstellung der Konnektivität,
  3. Durchführung der Beschlüsse und Überwachung der Einhaltung der Richtlinien und Vorschriften der nationalen und internationalen Netzwerkbetreiber auf lokaler Ebene der Universität,
  4. Aufbau und Bereitstellung eventueller sonstiger nationaler und internationaler Netzverbindungen im Rahmen von Forschungsprojekten.

(3) Der ZID ist als Betreiber der universitären Netz- und Telekommunikations-Infrastruktur für das reibungslose Funktionieren des Gesamtsystems sowie aller zugehörigen Komponenten verantwortlich.

(4) Der ZID ist nicht für Inhalte der über das Netz fließenden Nachrichten im Sinne des § 2 Abs. 6 verantwortlich. Es liegt auch nicht in seinem Verantwortungsbereich, wenn im Rahmen der von ihm zur Verfügung gestellten Dienste (z.B. Mail oder News) gesetzwidrige oder strafbare Inhalte gefunden werden.

(5) Stellt der ZID strafbare Tatbestände auf einem universitären Server, der nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt, fest, so hat er den Betreiber des Rechners darauf hinzuweisen und ihn aufzufordern, diese Daten nicht zugänglich zu machen oder zu löschen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, so hat der ZID die Pflicht, den Server vom Netzzugang auszuschließen.

(6) Unabhängig von den geltenden Vorschriften hat der ZID bei den in Abs. 4 und 5 genannten Fällen den Rektor zu informieren.

(7) Stellt der ZID auf einem universitären Server, der nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt, Inhalte fest, welche nicht der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 UOG 1993 dienen, hat er den Betreiber aufzufordern, diese Inhalte zu löschen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so ist der Rektor vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

(8) Vom ZID protokollierte Netzaktivitäten dürfen von diesem nicht veröffentlicht werden und sind nur für technische Maßnahmen (Netzmanagement) bzw. zur Beweissicherung bei Mißbrauch zu verwenden.

(9) Werden auf einem Teilsegment des universitären Netzes den Gesamtbetrieb in grober Weise störende Aktivitäten festgestellt, so hat der ZID den Verursacher aufzufordern, diese Aktivitäten zu beenden. Werden diese Störungen vom Verursacher nicht umgehend behoben, so hat der ZID das Recht, das gesamte Teilsegment so lange vom Universitätsnetz abzutrennen, bis der Verursacher glaubhaft nachweist, daß die Störungen nicht mehr auftreten werden.

§ 24. Verpflichtungen der Benutzer

(1) Jede Art der Netzbenutzung muß der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 UOG 1993 bzw. § 3 dieser BBO dienen und ist nur dem in § 19 UOG 1993 und § 2 Abs. 5 dieser BBO genannten Benutzerkreis möglich (Ausnahmereglungen siehe § 25 dieser BBO).

(2) Beim Anschluß von Informatik-Einrichtungen der Institute und sonstigen Universitätseinrichtungen an des Netz sind die technischen Spezifikationen und Vorgaben des ZID zu erfüllen. Jeder Anschluß und jede Änderung daran bedarf der Zustimmung des ZID.

(3) Bei der Planung von Netzvorhaben im lokalen Wirkungsbereich der Institute und sonstigen Universitätseinrichtungen ist der ZID frühzeitig zu informieren, damit er mögliche Auswirkungen auf das Gesamtnetz oder Teilbereiche davon rechtzeitig erkennen und, wenn nötig, geeignete Maßnahmen ergreifen kann.

(4) Der Benutzer hat, sofern er andere Netzwerke oder Netzdienste benutzt, die für diese Netze geltenden Regeln einzuhalten.

(5) Der Benutzer ist für die Finanzierung, Installation und laufende Betreuung aller Komponenten nach der Netzwerkdose (z.B. Interface, Software, Kabel) selbst verantwortlich.

(6) Der Benutzer hat den Mitarbeitern des ZID Zutritt zu Räumlichkeiten, in denen sich Netzkomponenten befinden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu gestatten.

(7) Der Benutzer hat Manipulationen (z.B. Umkonfigurierungen) von Netzkomponenten in seinem Wirkungsbereich zu unterlassen. Sollten derartige Maßnahmen notwendig sein, so ist der ZID zu verständigen und die Durchführung mit dem ZID zu koordinieren.

(8) Der Benutzer hat jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen Gesetze verstößt, zu unterlassen (§16, Abs. 2, Z.1 Fernmeldegesetz 1993).

(9) Bei allen Nachrichten im Sinne § 2 Abs.6, die von Benutzern über lokale, nationale oder internationale Netze veröffentlicht oder weitergegeben werden (z.B. durch Web-Pages, FTP, E-Mail, Usenet-News etc.), muß klar erkennbar sein, welche Person für den Inhalt verantwortlich ist und welchem Institut bzw. welcher Universitätseinrichtung sie angehört.

§ 25. Nutzung der Netzdienste durch Dritte

(1) Der Zugang zum universitären Netz und dessen Nutzung durch nicht der Universität für Bodenkultur angehörende Benutzer ("Dritte") darf vom Direktor des ZID nur für Zwecke im Rahmen des § 13 Abs.3 lit. a bewilligt werden und ist gemäß § 18 kostenpflichtig. Der Zugang zu nationalen und internationalen Netzen durch Dritte bedarf der Zustimmung des für diese Netze zuständigen Betreibers entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen.

(2) Eine Öffnung des Netzzugangs und eine Netznutzung durch Dritte für andere als die in § 13 Abs.3 lit. a genannten Zwecke ist nicht gestattet.

(3) Eine Öffnung des Netzzugangs und eine Nutzung des Netzes durch Dritte liegt dann vor, wenn für diese die Möglichkeit geschaffen wird, auf Rechnern der Universität installierte Netzdienste in Anspruch zu nehmen oder über das Netzwerk der Universität Dienste nationaler oder internationaler Netze (z.B. das Internet) zu erreichen.

(4) Eine Nutzung des Netzes durch Dritte liegt auch dann vor, wenn auf Servern innerhalb der Universität Informationsdienste im Auftrag Dritter betrieben werden.

(5) Universitätseinrichtungen, die eine Nutzung durch Dritte gemäß Abs. 3 oder 4 ermöglichen, haben dem ZID-Direktor zum Setzen von Maßnahmen gemäß Abs.1 Unterlagen und Informationen zum Nachweis von Zweck und Dauer der Nutzung vorzulegen. Wird dem nachweislichen Ersuchen des ZID-Direktors um diese Informationen nicht entsprochen, ist er berechtigt, den Netzzugang und die Netznutzung zu sperren.

(6) Eine Öffnung und Nutzung des Netzes im Sinne dieser BBO liegt nicht vor, wenn nichtuniversitäre Benutzer über nationale oder internationale Netze Informationen, Daten oder Anwendungen benutzen, die von der Universität oder deren Einrichtungen öffentlich zur Verfügung gestellt werden.

§ 26. Abschaltungen

Der ZID kann für Wartungsarbeiten etc. nach vorheriger Ankündigung Abschaltungen des gesamten Netzwerks oder von Teilbereichen vornehmen. Die Abschaltung hat nur solange zu dauern, bis ein fehlerfreier Betrieb wieder gewährleistet ist. Schwerwiegende Bedürfnisse der Benutzer sind bei der Planung der Abschaltung möglichst zu berücksichtigen.

 

3.C Benutzungsregelung für Benutzerräume und Leihgeräte des ZID

§ 27. Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für die Benutzung der EDV-Geräte in Räumen, die dem ZID von der Universität als EDV-Benutzerräume übertragen wurden. Sie gilt, so weit anwendbar, sinngemäß auch für die Peripheriegeräte und audiovisuellen Geräte in den Ein-Ausgabe-Räumen und AV-Räumen sowie für vom ZID verwaltete Leihgeräte. Weiters gelten - so weit anwendbar - die von der Universitätsleitung erlassenen Ordnungsvorschritfen (Hausordnung, Brandordnung, Ordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen).

§ 28. Benutzung der Geräte

(1) Der ZID stellt in seinen Benutzerräumen EDV-Geräte für Ausbildungszwecke zur Verfügung und betreut diese Geräte. Nach Maßgabe der vorhandenen Kapazität können einzelne Räume während bestimmter Zeiten für bestimmte Lehrveranstaltungen oder Schulungen reserviert werden. Während dieser Zeiten ist der Zutritt und die Benutzung der Geräte nur für die Teilnehmer der jeweiligen Lehrveranstaltungen oder Schulungen möglich. Benutzerkreis und Reservierungszeiten sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Darüber hinaus betreut der ZID EDV- und AV-Geräte, die von Universitätsangehörigen für kurzfristige Anwendungen außerhalb der Räume des ZID ausgeliehen werden können.

(2) Die Benutzung der Geräte ist nur für Benutzer mit einer vom ZID erteilten Benützungsbewilligung zulässig. Die Benutzung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Hard- und Software, soweit sie für die Benutzung durch Anwender vorgesehen ist.

(3) Die Auswahl der installierten Hard- und Software orientiert sich an den Lehranforderungen der ausbildenden Institute. Ein Anspruch auf die Installation einer bestimmten Hard- oder Software kann aus der Einräumung einer Benützungsbewilligung nicht abgeleitet werden.

(4) Jeder Benutzer hat die Geräte sorgsam zu behandeln und nur widmungsgemäß zu verwenden.

(5) Das Lösen von Steckverbindungen, das Öffnen von Geräten, andere hardwaremäßige Eingriffe sowie softwaremäßige Eingriffe, welche die vom Betreiber installierte Software oder Konfiguration verändern, sind verboten. Sie sind als grobe Verstöße gegen diese Benutzungsordnung mit Entzug der Benützungsbewilligung zu ahnden.

(6) Die Verwendung selbst mitgebrachter Peripherie ist nur mit schriftlicher Zustimmung des ZID möglich.

(7) Jede unnötige Störung der anderen Benutzer (z.B. durch Lärm) ist zu unterlassen. Das Rauchen sowie die Einnahme von Speisen oder Getränken in den Benutzerräumen ist verboten.

(8) Die Mitarbeiter des ZID sowie die Mitarbeiter des Hausdienstes sind zur Kontrolle und Überwachung der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung berechtigt. Sie haben das Recht, durch Entzug entsprechender Ressourcen (z.B. Abschalten von Strom, Netzverbindungen oder Geräten) für die Herstellung der dieser Benutzungsordnung entsprechenden Zustände zu sorgen.

(9) Mitarbeiter des ZID können, wenn sie Verstöße gegen diese Benutzungsordnung erkennen, dem Störer die Benützungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 4 und 5 vorläufig entziehen.

(10) Der ZID ist nicht für den Inhalt der von den Benutzern mit Hilfe der EDV- oder AV-Geräte erzeugten oder abgespeicherten Dateien bzw. Nachrichten verantwortlich. Es liegt auch nicht in seinem Verantwortungsbereich, wenn auf den vom ZID den Benutzern zur Verfügung gestellten Speicherbereichen oder Datenträgern gesetzwidrige oder strafbare Inhalte gefunden werden.

(11) Die Planung, Auswahl, Inbetriebnahme und Administration von Zutrittssicherungssystemen und Überwachungssystemen erfolgt durch den ZID in Absprache mit der zentralen Verwaltung.

§ 29. Betriebs- und Öffnungszeiten

(1) Die Betriebs- und Öffnungszeiten werden vom ZID festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gemacht. Für die Festlegung von Zeiträumen, die außerhalb der üblichen Öffnungszeiten gemäß Hausordnung liegen, ist die Zustimmung der zentralen Verwaltung erforderlich.

(2) Sofern Geräte zu bestimmten Zeiten infolge Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung stehen, ist dies von den mit diesen Arbeiten betrauten Personen frühestmöglich im geeigneter Weise anzukündigen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund einer Veranstaltung ein Raum kurzfristig nicht zur Verfügung steht.

§ 30. Ausscheiden von Geräten

(1) Ist die Reparatur von Geräten wirtschaftlich unzweckmäßig und erlaubt die Bedarfssituation ein Ausscheiden von Geräten, so werden diese vom ZID ausgeschiden.

(2) Noch funktionierende Geräte können dann ausgeschieden werden, wenn sie den Anforderungen der Benutzer nicht mehr genügen.

(3) Die Richtlinien der Inventar- und Materialverwaltung sind zu beachten.

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