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Hinweis zur Sperre von Arbeiten
Im Hinblick auf eine eventuelle Sperre nach § 86 (2) UG 2002 ist unbedingt darauf zu achten, den Titel der Arbeit so zu wählen, dass keine Rückschlüsse auf die einer Geheimhaltungspflicht unterliegenden Details des Inhalts oder auf eine Firma oder einen Markennamen möglich sind bzw. daraus keine Wettbewerbsnachteile entstehen können.
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