Aufgaben der Senatsstudienkommission laut BOKU-Satzung

III. ABSCHNITT, STUDIENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

B. STUDIENKOMMISSIONEN

§ 60. Senatsstudienkommission

(1) Der Senat hat gemäß § 25 Abs. 8 UG 2002 für die Dauer seiner Funktionsperiode eine Studienkommission (Senatsstudienkommission, „SenatStuKo“) als strategisches Organ der inhaltlichen Lehrorganisation einzurichten. Die SenatStuKo hat bis zur Konstituierung einer aufgrund des Beginns der Funktionsperiode eines neu gewählten Senats neu einzusetzenden SenatStuKo ihr Amt weiter auszuüben.

§ 61. Aufgaben der Senatsstudienkommission

(1) Aufgaben der SenatStuKo sind insbesondere:

1.Erlassung der Curricula und ihrer Änderungen, Einholung der Genehmigung des Senats;

2.Entwicklung von Richtlinien für Studienprogramme der Universität für Bodenkultur Wien;

3.Initiierung von Vorarbeiten und Organisation der Durchführung bei der Entwicklung von neuen Studienprogrammen;

4.Beratung des Senats in Angelegenheiten der Studien;

5.Einrichtung von Arbeitsgruppen zur Vorberatung und Erarbeitung von Curricula-Entwürfen und Beratung der SenatStuKo in Studienangelegenheiten (§ 62);

6.Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit der Fachstudien-Arbeitsgruppen für die Gestaltung der Curricula, die Mindestanzahl von Sitzungen und Erteilung von Aufträgen an die Arbeitsgruppen;

7.Sicherstellung der Koordination der Tätigkeit der Fachstudien-Arbeitsgruppen, insbesondere der Abstimmung und Koordinierung des Inhaltes der Curricula;

8.Antragstellung an das Rektorat zur Evaluierung gesamter Studienprogramme.

(2) Die SenatStuKo ist von dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats und von der Leiterin oder vom Leiter der Studienservices zumindest einmal im Studienjahr zur Beratung der aktuellen und voraussichtlichen Situation der Lehrbeauftragung zu informieren.