Das österreichische Universitätsgesetz 2002 fordert von allen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Ländern sowie von staatenlosen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen sowie das unmittelbare Recht auf Zulassung zum Studium an einer akkreditierten Universität in dem Land, in dem das Reifezeugnis ausgestellt wurde. Besondere Universitätsreife Sie müssen daher in dem Land, in dem Sie Ihr Reifezeugnis erworben haben, sämtliche Voraussetzungen (z.B. Aufnahmeprüfungen, Interviews etc.) erfüllen, die dort bei der Studienzulassung für das an der BOKU gewählte Studium zusätzlich zum Reifezeugnis gefordert werden. Der direkte Universitätszugang muss von der akkreditierten Universität (Rektor/Dekan/Zulassungsstelle) ausdrücklich bestätigt werden. Dafür müssen Sie einen Nachweis der besonderen Universitätsreife (unmittelbare Zulassung zum gewählten Studium an einer anerkannten Universität im Ausstellungsland des Reifezeugnisses/des Vorstudiums) vorlegen. Die Bestätigung muss für das aktuelle akademische Jahr ausgestellt werden. Falls Sie bereits ein entsprechendes Studienprogramm absolvieren, übermitteln Sie uns bitte eine Bestätigung Ihrer Universität, dass Sie im gewünschten Studienjahr an Ihrer Universität zur Fortsetzung des begonnenen Studiums berechtigt sind. Falls einer der Punkte der Personengruppenverordnung auf Sie zutrifft, benötigen Sie die unter Punkt 3 angeführte Bestätigung nicht, außerdem gilt die besondere Zulassungsfrist (=Bewerbungsfrist für Nicht-EU- und Nicht-EWR-Bürgerinnen und -Bürger) nicht. Sie können Ihren Antrag auf Zulassung zum Studium während der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. auch während der Nachfrist einreichen.