§ 31. Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer/innen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 beträgt (außer in den Fällen des § 29 und nach Maßgabe des § 30 Abs. 2) 40 Stunden (Vollzeitbeschäftigung) (2) Soweit durch Betriebsvereinbarung oder von der Universität aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht anders festgelegt, kann der/die Arbeitnehmer/in Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Beachtung der folgenden Bestimmungen frei wählen. (3) Der/die Arbeitnehmer/in hat die tägliche Arbeitszeit so einzuteilen, dass die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 12 Monaten im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreitet. (4) Das wöchentliche Arbeitszeitausmaß nach Abs. 3 ist überschritten, wenn ein Senior Lecturer mit mehr als 16 Semesterstunden wissenschaftlicher Lehre (unter Berücksichtigung der Berechnungsregelungen des § 29 Abs. 3) betraut wird und auch kein Ausgleich nach § 49 Abs. 8 lit. b erfolgt. Zusätzliche Leistungen sind daher mit dem Entgelt nach § 49 Abs. 3 nicht abgegolten. (5) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten; die Tagesarbeitszeit von Nachtarbeitnehmer/innen darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten. Die Betrauung mit Lehrtätigkeiten darf nur für Zeiten von Montag bis Freitag (Arbeitstage) zwischen 8 Uhr und 21 Uhr erfolgen, sofern nicht durch Betriebsvereinbarung Abweichendes zugelassen wird. (6) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit haben die Arbeitnehmer/innen eine Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten. Die Ruhezeit kann bis auf acht Stunden verkürzt werden, wenn diese Verkürzung innerhalb der nächsten zwei Wochen durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird, neben dem Ausgleich in ausreichendem Ausmaß Erholungsmöglichkeiten bestehen und keine nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken entgegen stehen. (7) Samstage, Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Die Arbeitnehmer/innen haben die Arbeit so einzuteilen, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Monaten eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gewährleistet ist. (8) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, die geleisteten Arbeitsstunden nach den Weisungen der Universität aufzuzeichnen. (9) Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen, Assistenzprofessoren/Assistenzprofessorinnen und assoziierte Professoren/Professorinnen sind im Hinblick auf die Arbeitszeit nach Abs. 3 bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste nur insoweit örtlich an die Universität gebunden, als es die Zusammenarbeit mit anderen Universitätsangehörigen (§ 94 UG) erfordert und andere universitäre Aufgaben (insb. die Patientenversorgung) sonst beeinträchtigt würden. Auch wenn eine Ortsbindung nicht besteht, ist die Erreichbarkeit für eine dienstliche Inanspruchnahme sicherzustellen. (10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten nicht für leitende Angestellte der Universität, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.