OEAD- Infos zum Fremdenrecht: Änderungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie im Ausländerbeschäftigungsgesetz (in Kraft ab 1.10.2017) – ein kurzer Überblick über die wichtigsten Neuerungen


 

  • Vereinheitlichung des zulässigen Beschäftigungsausmaßes für Studierende und Studienabsolvent/innen:
    Alle Inhaber/innen einer "Aufenthaltsbewilligung – Studierender" haben nun die Möglichkeit eine Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung für bis zu 20h/Woche erteilt zu bekommen.

  • Verlängerungsmöglichkeit einer "Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ von Studienabsolvent/innen für die Arbeitssuche auf weitere 12 Monate (zur Beantragung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte"): Alle Rechtswirkungen einer "Aufenthaltsbewilligung –Studierender" sind während des Aufenthaltes zur Arbeitssuche weiterhin aufrecht (z.B. Möglichkeit einer Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung im Ausmaß von bis zu 20h/Woche).

  • Einbeziehung von Bachelor- und (PhD-)Doktoratsstudienabsolvent/innen in das "Rot-Weiß-Rot – Karten" - System ("Rot-Weiß-Rot – Karte für Studienabsolvent/innen") 

  • Verlängerung der Ausstellungsdauer einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" auf bis zu 2 Jahre
    Wenn kein Arbeitsvertrag für 24 Monate nachgewiesen werden kann, wird die "Rot-Weiß-Rot – Karte" für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses plus 3 Monate ausgestellt (max. für 2 Jahre).

  • Verlängerung der Anwartschaftsdauer für eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
    Aufgrund der verlängerten Ausstellungsdauer für eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" muss in Hinkunft muss für einen Umstieg auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" in Hinkunft eine Beschäftigung mit "Rot-Weiß-Rot – Karte" während 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate nachgewiesen werden.

  • "Aufenthaltsbewilligung – Forscher" wird "Niederlassungsbewilligung – Forscher" (§ 43c NAG) Familienangehörige von Forscher/innen (mit Aufnahmevereinbarung) erhalten nun eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus". Da es sich hierbei um eine Niederlassung handelt, muss nun gegebenenfalls nach Einreise die Integrationsvereinbarung erfüllt werden, ein Nachweis von Deutschkenntnissen vor Erstantragstellung ist jedoch nicht notwendig.

  • Neuer Titel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" (§ 43b NAG - zusätzlich zur "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit")
    Die früher gesamt im Rahmen der "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" erfassten vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommenen Tätigkeiten werden nun zum Teil in die neu geschaffene "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" überführt. Ein Teil verbleibt weiterhin in der "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit".Die "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" wird grundsätzlich unter anderem für wissenschaftliche Tätigkeit in der Forschung und Lehre (ohne Aufnahmevereinbarung) innerhalb von öffentlichen und privaten Einrichtungen erteilt.Da es sich um eine Niederlassung handelt, müssen Familienangehörige gegebenenfalls die Integrationsvereinbarung erfüllen sowie Deutschkenntnisse vor Erstantragstellung nachweisen (Niveau A1).

  • Eine "Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" wird gemäß § 62 NAG weiterhin erteilt für (unter anderem): Tätigkeiten im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union, Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogrammen sowie ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird. Es wurde hier auf Tätigkeiten abgestellt, die als mit einem vorübergehenden Aufenthalt verbunden angesehen werden. Familienangehörige erhalten weiterhin eine "Aufenthaltsbewilligung – Familien-gemeinschaft".

  • Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des neuen Gesetzes gültigen Aufenthaltstitel gelten ex lege als die neuen Aufenthaltstitel weiter: z.B. eine "Aufenthaltsbewilligung – Forscher" als "Niederlassungsbewilligung – Forscher", "Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft" als "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
    Bisher im Rahmen des Aufenthaltstitel gesammelte Aufenthaltszeiten werden bei diesem ex-lege - Umstieg auf einen Niederlassungstitel 1:1 als Niederlassungszeiten angerechnet (Umstieg auf "Daueraufenthalt – EU" bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen direkt möglich). Familienangehörige, die von dem ex-lege-Umstieg erfasst sind, müssen weder das gegebenenfalls bestehende Erfordernis von Deutsch vor Zuzug erfüllen, noch sind sie einer Quotenpflicht unterworfen. Es kann aber ab der ersten Verlängerung des Aufenthaltstitels eine Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung entstehen.


Weiterführende Informationen finden sich auf dieser Website.

Visumfreie Einreise nach Österreich
Die Anzahl der Staaten, deren Staatsangehörige für eine Einreise nach Österreich kein Visum benötigen hat sich neuerlich erweitert (z.B. Georgien). Eine laufend aktualisierte Liste finden Sie hier


09.10.2017