Steuer und Corona

12h-Stunden-Tag

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Nachfolgend unsere Stellungnahme zum "12h-Stunden-Tag": Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen nur das allgemeine Personal betreffen - das wissenschaftliche Personal ist von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes AUSGENOMMEN nach dem Universitätengesetz. Die Möglichkeit, nach der Änderung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bis zu 12h am Tag zu arbeiten, wirkt sich wie folgt auf die verschiedenen Dienstverhältnisse aus: Für VB und BeamtInnen ergibt sich daraus keine Änderung, da auf diese Arbeitsverhältnisse das AZG nicht anzuwenden ist und sie lt §20 (1) VBG und §§47a-50d BDG schon immer bis zu 13h am Tag arbeiten konnten. Für die KV-MitarbeiterInnen des allgemeinen Personals besteht für die gleitende Arbeitszeit (GLAZ, Punkt 2.4) weiterhin die im UNI-KV in §34 geregelte tägliche Grenze von max. 10h. Derzeit ist also eine Erweiterung der GLAZ für KV-MitarbeiterInnen auf 12h nicht zulässig. Der Betriebsrat wartet daher bezüglich der GLAZ eine allfällige Änderung im KV im Rahmen der von der GÖD zu führenden KV Verhandlungen ab. Hingegen ist die Anordnung der 11. und 12. Stunde als zuschlagspflichtige Überstunde für KV-MitarbeiterInnen seit 1.9.2018 direkt auf Basis des AZG zulässig. (Dies gilt sowohl für Personen mit gleitender Arbeitszeit, als auch mit fixer Dienstzeit).

Diese Überstunden dürfen aber begründungs- und sanktionslos abgelehnt werden!
Mit lieben Grüßen,
Euer Vorsitzteam des Betriebsrates