Diensterfindungen
Mit dem Universitätsgesetz 2002 haben sich für die öffentlichen Universitäten neue Möglichkeiten in der Verwertung von geistigen Schutzrechten ergeben. Kernpunkt ist, dass die Universität das Recht hat, Diensterfindungen ihrer Dienstnehmer*innen aufzugreifen. Sie übernimmt damit die Verpflichtung, die Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis bestmöglich zu unterstützen. Wirtschaftlich verwertbares geistiges Eigentum darf im Sinne einer sparsamen Mittelverwendung und gemäß der EU- Beihilferahmenrichtlinie von den öffentlichen Universitäten nur zu marktkonformen Konditionen an Wirtschaftspartner überlassen werden.
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