Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universität für Bodenkultur Wien
Universitätsgesetz 2002
§18. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universitäten nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.
(2) Alle dem Bund aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.
Umsatzsteuergesetz 1994
§2. (3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß §5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
Die Umsatzsteuer knüpft in §2 Abs. 3 UStG an die körperschaftsteuerliche Einordnung an.
Da die Universität für Bodenkultur Wien kein Betrieb gewerblicher Art iSd §2 KStG ist, unterliegt sie auch nicht der Umsatzsteuer. Somit ist sie auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Bestätigung des Finanzamtes zur Umsatzsteuerpflicht der BOKU
Betriebe gewerblicher Art an der BOKU
- Versuchswirtschaft Großenzersdorf
- Versuchsgarten Obstbau
- Versuchsgarten Gartenbau
- Versuchsgarten Waldbau
Diese Betriebe gewerblicher Art unterliegen jedoch der Umsatzsteuer. Sie sind somit auch vorsteuerabzugsberechtigt.
Steuernummern
- Steuernummer beim Finanzamt Wien 1/23: 532/8894
Unbedenklichkeitsbescheinigung - Umsatzsteueridentifikationsnummer: ATU16285008
