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Universität für
Bodenkultur Wien

Gregor Mendel Straße 33
A-1180 Wien, Österreich
Tel. (+43 1) 47654- 0
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Aufgaben und Rechte


Der Universitätsrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren, die Universitätsorgane sind zur Auskunftserteilung verpflichtet, bzw. haben sie im Auftrag des Universitätsrates die erforderlichen Erhebungen anzustellen.

 

 

Die Aufgaben im Einzelnen sind (nach § 21 Abs 1 UG 02):

 

1.) Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans und des Entwurfs der Leistungsvereinbarung der Universität sowie der Geschäftsordnung des Rektorats

 

2.) Stellungnahme zur Ausschreibung der Funktion des Rektors durch den Senat

 

3.) Wahl des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats/Gründungskonvents sowie Wahl der Vizerektoren aufgrund des Vorschlags des Rektors und nach Stellungnahme des Senats/Gründungskonvents

 

4.) Abschluss des Arbeitsvertrages und der Zielvereinbarung mit dem Rektor

 

5.) Abberufung des Rektors oder der Vizerektoren

 

6.) Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission

 

7.) Stellungnahme zu den Curricula (=Studienpläne) und zu den Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung

 

8.) Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen

 

9.) Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Leistungsberichts des Rektorats und der Wissensbilanz und Weiterleitung an den Bundesminister

 

10.) Bestellung eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses der Universität

 

11.) Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrates einzugehen

 

12.) Berichtspflicht an den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens

 

13.) Genehmigung von Richtlinien des Rektorats für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmern gem. § 28 Abs 1

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